Allgemeines zur Zulassung von Fahrzeugen

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Zur Verwendung eines jeden Fahrzeugs benötigen Sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis (im folgenden ABE) im Sinne des § 19 Straßenverkehrszulassungsordnung (im folgenden: StVZO).

Der Ein- oder Anbau von Tuningteilen kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen.

Grundsätzlich hat der Ein- oder Anbau dann Auswirkungen auf die Zulassung, wenn eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer durch den Ein- oder Anbau ausgelöst werden kann, beispielsweise bei der Änderung der Bereifung oder des Fahrgestells, wenn das Abgas- und Geräuschverhalten sich verändert wie beispielsweise bei der Erhöhung der Motorleistung oder dem Einbau einer Auspuffanlage oder ein Fahrzeug grundlegend durch das Tuning verändert wird. Wann und ob die durch das Tuning vorgenommenen Veränderungen eine Änderungsabnahme bei dem TÜV notwendig machen, erfahren Sie in den Prüfzeugnissen, welche den Tuningteilen beigefügt werden.

Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (ABE/EG- oder ECE-Genehmigung)

Die ABE für den Geltungsbereich der StVZO in Deutschland sowie die parallele EG- oder ECE-Genehmigung für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht dem TÜV vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Mitsichführen der Prüfzeugnisse für das Tuningteil. Lediglich in Einzelfällen kann es notwendig sein, die Änderungen am Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau bei der Zulassungsstelle eintragen zu lassen. Dies ergibt sich dann aus den dem Produkt beiliegenden Prüfzeugnissen.

E-Prüfzeichen/E-geprüft

Das E-Prüfzeichen für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht dem TÜV vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Prüfzeichen, welches immer auf dem Produkt angebracht ist, aus.

TÜV-Teilegutachten (§19 StVZO)

Gutachten, welche bestätigen, dass das Tuningteil den allgemeinen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf das konkrete Fahrzeug entspricht. Lediglich der korrekte Ein- oder Anbau ist von dem TÜV überprüfen zu lassen, um die Anbaubescheinigung zu erhalten. Dort finden sich Hinweise, ob Sie zusätzlich die Änderungen bei der Zulassungsstelle eintragen oder lediglich die Anbaubescheinigung mit sich führen müssen.

Festigkeits- und/oder Materialgutachten

Streng zu trennen von dem TÜV-Teilegutachten. Dieses Gutachten beschreibt nur die Materialfestigkeit und trifft keinerlei Aussage zur Sicherheit des Tuningteils im Straßenverkehr. Vielmehr ist eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich, im Rahmen dessen ein Sachverständiger unabhängig von dem Gutachten die sicherheitsrelevanten Überprüfungen des Ein- sowie Anbau des Tuningteils vornehmen muss.

Einzelabnahme (§21 StVZO)

Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt und das Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau dem zuständigen TÜV vorgeführt werden muss, bei welchem ein amtlich anerkannter Sachverständiger das Fahrzeug auf sämtliche sicherheitsrelevanten Fragen begutachtet.

Freigabe durch eine anerkannte Prüforganisation

Eine Freigabe durch eine anerkannte Prüforganisation besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht einer amtlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Mitsichführen der Prüfzeugnisse für das Tuningteil. Lediglich in Einzelfällen kann es notwendig sein, die Änderungen am Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau bei der Zulassungsstelle eintragen zu lassen. Dies ergibt sich dann aus den dem Produkt beiliegenden Prüfzeugnissen.

Frei durch eine anerkannte Prüforganisation

Beim Ein- oder Anbau dieser Produkte ist keine Abnahme durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation erforderlich, da dadurch nicht die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug entfällt.

Im Bereich der StVZO nicht zulässig

Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt. Es ist eventuell eine Eintragung durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation als Einzelabnahme nach § 21 StVZO möglich, wir empfehlen Ihnen jedoch dies mit einem zuständigen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Prüforganisation im Einzelfall zu besprechen.